 Altersvorsorgeaufwendungen werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anerkannt (Stand: 17.02.2010)- In seinen Urteilen vom 18.11.2009 - X R 6/08 und X R 34/07 sowie vom 09.12.2009 - X R 28/07; veröffentlicht jeweils am 13.01.2010; führt der BFH folgendes aus: Seit 2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (AltEinkG) sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Der BFH lehnt eine Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ab, da der Gesetzgeber mit dem AltEinkG die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung ausdrücklich den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugewiesen hat. Dies liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, da die Neuregelung weder das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, noch das Gebot der Folgerichtigkeit verletze.
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