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Abgekürzte Erwerbsunfähigkeitsrente – Besteuerungsanteil zu hoch? (Stand: 25.08.2010)

  • Bis einschließlich 2004 wurden Erwerbungsunfähigkeitsrenten mit dem niedrigen Ertragsanteil gem. § 55 EStDV versteuert. Dies war insbesondere dann besonders günstig, wenn es sich um eine zeitlich befristete EU-Rente handelte.
  • Ab 2005 wurde nun der Besteuerungsanteil für diese Renten einheitlich auf mindestens 50% angehoben. Die Besteuerung erfolgt gem. §22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Dies gilt auch dann, wenn es sich um den häufigen Fall einer abgekürzten EU-Rente handelt.
  • Hiergegen sind nun einige Steuerpflichtige vor Gericht gezogen. Der BFH muss nun zwei verschiedene Fälle in den bei ihm anhängigen Revisionen klären:
    • Ist die Besteuerung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem höheren Besteuerungsanteil rechtlich in Ordnung, Az. X R 33/09?
    • Ist eine erst im Jahr 2006 ausgezahlte Rente wegen Erwerbsminderung auch, soweit sie auf die Zeit vor 2005 entfällt, mit dem höheren Besteuerungsanteil oder dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern Az. X R 19/09?

(Stand: 25.08.2010)

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