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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Der BFH hat mit Urteil vom 18.10.2023, Az. X R 7/20 entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn die Zahlungen seitens des Unterhaltsempfängers im Rahmen des sog. Realsplittings versteuert werden müssen.

Der Fall: 

Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden. Der frühere Ehemann wurde verpflichtet, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € monatlich ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Das Gerichtsverfahren, das von der Klägerin angestrengt wurde, endete mit einem Vergleich, in dem sich der frühere Ehemann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 € bereit erklärte. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Im Jahr 2015 hat die Klägerin Gerichts- und Anwaltskosten entrichtet.

Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Unterhaltsleistungen bei der Klägerin als steuerpflichtige sonstige Einkünfte, ließ die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten aber nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und begründete dies damit, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Sie stellen daher einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar.

 

Die Entscheidung des Gerichts: 

Der BFH ist dem entgegengetreten. Er hat entschieden, dass Unterhaltszahlungen dem Privatbereich zuzuordnen sind, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Die Unterhaltszahlungen werden nur und erst dann steuerrechtlich relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt (sog. Realsplitting). Die privaten Unterhaltszahlungen werden durch den Antrag rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich überführt. Durch die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und  -korrespondierend- steuerbaren Einkünften beim Empfänger wird die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen markiert. Aufwendungen des Unterhaltsempfängers, die zuvor verursacht wurden (im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt) können keine Werbungskosten darstellen.

Der BFH hat den Fall zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da das Gericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob die streitbetroffenen Prozesskosten ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.

 

(Stand: 20.03.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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